 |
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
|
|
| BG-Vorschriften |
| |
BG-Grundsätze |
| Vom 12. Dezember 1973, zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. September 1996
(BGBl. I S. 1476) |
rechtliche
Basis |
Erster Abschnitt
|
|
| |
|
§ 1 Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen
ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Damit soll erreicht werden, daß
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden
Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend
angewandt werden,
- gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische
Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und
der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
- die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden
Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
|
|
| |
|
Zweiter Abschnitt
Betriebsärzte
|
|
| |
|
§ 2 Bestellung
von Betriebsärzten
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen
und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit
dies erforderlich ist im Hinblick auf
- die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen
Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung
der Arbeitnehmerschaft und
- die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf
die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten
Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet,
ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und
Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz
von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag
beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung
der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt
als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung
unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit
freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber.
Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so
ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der
ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.
|
|
§ 3 Aufgaben der
Betriebsärzte
(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen
des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz
und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten,
insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen
und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und
der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und
sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen
Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit
und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze,
des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
- der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung
und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozeß,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch
zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse
zu erfassen und auszuwerten,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen
und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst
für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser
Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen,
die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten
und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen
vorzuschlagen,
- darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten
den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall-
und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt
sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung
dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung
und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen
Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem
das Ergebnis arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen;
§ 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen
der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
|
|
§ 4 Anforderungen
an Betriebsärzte
Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen,
die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die
über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche
arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
|
|
| |
|
Dritter Abschnitt
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
|
|
| |
|
§ 5 Bestellung
von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure,
-techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die
in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich
ist im Hinblick auf
- die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen
Unfall- und Gesundheitsgefahren,
- die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung
der Arbeitnehmerschaft,
- die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf
die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen,
- die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder
der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes
verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten
Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er
hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume,
Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.
Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten,
die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder
ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung
unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.
Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt,
so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung
der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten
der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für
Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist
sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben freizustellen.
|
|
§ 6 Aufgaben der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den
Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung
in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
- den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz
und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten,
insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen
und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und
der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
- der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs,
der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
- die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel
insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren
insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch
zu überprüfen,
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
zu beobachten und im Zusammenhang damit
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen
und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst
für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser
Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
- auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
- Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse
zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen
zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
- darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten
den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall-
und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt
sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung
dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten
mitzuwirken.
|
|
§ 7 Anforderungen
an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit
nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen
genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die
Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung
der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische
Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister
muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche
sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen,
daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt
ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt
werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden
Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt. |
|
| |
|
Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
|
|
| |
|
§ 8 Unabhängigkeit
bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind
bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen
Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der
ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte
sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die
Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder,
wenn für einen Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte
für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende Betriebsarzt
und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen
unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit
über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder
sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs
nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar
dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist,
dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen
ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für
Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht
nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige
Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich
mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine
Abschrift.
|
|
§ 9 Zusammenarbeit
mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat
zusammenzuarbeiten.
(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den
Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs.
3 dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein
Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
zu beraten.
(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen.
Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt
werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76
des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder
Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich
tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen
Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
|
|
§ 10 Zusammenarbeit
der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.
Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen
vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen
im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit,
des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen
zusammen.
|
|
§ 11 Arbeitsschutzausschuß
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes
bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als
zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden;
bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht
mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden
mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: dem Arbeitgeber oder
einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten
Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit
und Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß
tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
|
|
§ 12 Behördliche
Anordnungen
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche
Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem
Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden
Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden
Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten
und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat.
(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,
- den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit
ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen
und
- dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber
teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen
Anordnung Stellung zu nehmen.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung
der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber
dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis
zu setzen.
|
|
§ 13 Auskunfts-
und Besichtigungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren
Verlangen die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt,
die Arbeitsstätten während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit
zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder
wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen
sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
|
|
§ 14 Ermächtigung
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen,
welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus
diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt
sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften
näher zu bestimmen, macht der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem
innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift
nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift
nicht ändert. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- feststellen, daß für bestimmte Betriebsarten unter Berücksichtigung
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
3 genannten Umstände die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben
ganz oder zum Teil nicht erfüllt zu werden brauchen,
- bestimmen, daß die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben
in bestimmten Betriebsarten nicht oder nur zu einem Teil
erfüllt zu werden brauchen, soweit dies unvermeidbar ist,
weil nicht genügend Betriebsärzte oder Fachkräfte für
Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen.
§ 15 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt mit
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.
|
|
§ 16 Öffentliche
Verwaltung
In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der
Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen
dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer
Arbeitsschutz zu gewährleisten.
|
|
§ 17 Nichtanwendung
des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer
im Haushalt beschäftigt werden.
(2) Soweit im Bereich der Seeschiffahrt die Vorschriften der
Verordnung über die Seediensttauglichkeit und der Verordnung
über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen gleichwertige
Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen für die beschäftigten
Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige an Bord tätigen
Personen deutscher Seeschiffe. Soweit dieses Gesetz auf die
Seeschiffahrt nicht anwendbar ist, wird das Nähere durch Rechtsverordnung
geregelt.
(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen
enthält, gelten diese Regelungen. Im übrigen gilt dieses Gesetz.
|
|
§ 18 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch
solche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde
im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich
verpflichtet, in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt
oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend fortbilden
zu lassen.
|
|
§ 19 Überbetriebliche
Dienste
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt
werden, daß der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst
von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.
|
|
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig erteilt oder
- entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht
duldet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer
Geldbuße bis zu 50000 Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche
Mark geahndet werden.
|
|
§ 21 Änderung der
Reichsversicherungsordnung
(nicht aufgenommen)
§ 22 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 23 Inkrafttreten
(Das ASiG ist am 1. Dezember 1974 in Kraft getreten; § 14
und § 21 bereits am 16. Dezember 1973). |
|
| |
|
|
| |
|
|